Netflix- und YouTube-Streams bleiben andauernd stehen. Das Bild bei WhatsApp will nicht hochgeladen werden und der Ping ist wieder so hoch, dass das Onlinegame keinen Spaß mehr macht. Diese Szenarien kennen wahrscheinlich leider die meisten Internetnutzer in Deutschland. Und bis vor kurzem gab es keine gute Möglichkeit für Kunden die von ihnen bestellte Leistung einzufordern, wenn das Internet mal wieder nicht richtig funktioniert. Mit den neuen Gesetzen werden den Verbrauchern einige Werkzeuge an die Hand gegeben, um bei den Themen zu langsamen oder nicht funktionierenden Internet vorzugehen. Auf was Du achten musst, wenn Du die Kosten bei Deinem Internetanbieter mindern möchtest, erfährst Du auf dieser Seite. Und solltest Du Deinen Anbieter wechseln wollen, dann Ruf uns direkt an oder sende uns eine Anfrage per E-Mail. Wir machen den Wechsel für Dich!

Immer wieder Ärger mit Internet? Jetzt dagegen vorgehen!
Wenn man wieder bei der Störungsabteilung anruft

Seit dem 01.12.2021 gelten neue Telekommunikationsgesetze die sehr zum Vorteil der Verbraucher ausgelegt sind. Darunter ist auch das neue Minderungsrecht, welches erlaubt die Entgelte an den Internetanbieter zu mindern oder sogar den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sollten Vertraglich vereinbarte Leistungen nicht eingehalten werden.

Was Du also jetzt tun musst, um an Dein Recht zu kommen. Hier gibt es zwei Szenarien:

Erstens: Sobald vertragliche Leistungsabsprachen, wie zum Beispiel die Mindestbandbreiten, nicht ein eingehalten werden.

  • Wenn Sie nicht die vertraglich vereinbarte Leistung Ihres Internetzugangsdienstes erhalten, können Sie das monatliche Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.
  • Voraussetzung ist eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung.
  • Wann konkret eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt und zu einer Minderung oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, legt die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Allgemeinverfügung fest. Konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren stellt die Bundesnetzagentur zudem in einer Handreichung bereit.
  • Ihre Internetgeschwindigkeit im Festnetz überprüfen Sie mit der Breitbandmessung Desktop-App. Diese steht Ihnen als Überwachungsmechanismus in einer überarbeiteten Version ab dem 13. Dezember 2021 zur Verfügung. Mit der neuen App können Sie ab diesem Zeitpunkt einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen TKG-Regelungen gegenüber Ihrem Anbieter nachweisen.
  • Für den Mobilfunk beabsichtigt die Bundesnetzagentur, im Jahr 2022 Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung zu machen und einen Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Zweitens: Wenn Dein Anschluss über längere Zeit gestört ist. Dort gibt es vom Gesetz geregelte Entschädigungsetappen.

  • Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung der Störung, wenn ein Telefon-, Internetanschluss, Mobilfunkempfang, Fernseh- oder Rundfunkanschluss gestört ist.
  • Kann Ihr Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen, muss er Sie spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Entstörungsmaßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
  • Kann Ihr Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagennach Eingang der Störungsmeldung beseitigen oder er versäumt einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin, können Sie ab dem Folgetag eine gesetzliche Ausfallentschädigung 
  • Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt:
    • am 3. und 4. Tag: 5 Euro oder alternativ 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 5 Euro ist,
    • ab dem 5. Tag oder pro versäumten Termin: 10 Euro oder alternativ 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher als 10 Euro ist.
  • Eine Entschädigung ist nur möglich, wenn:
    • Ihr Telefon oder Internet komplett ausgefallenist und Ihr Anbieter keine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat,
    • Sie die Störung und deren Fortdauernnicht selbst zu verantworten haben,
    • es sich nicht um Fälle von höherer Gewalt oder gesetzlich zulässige Maßnahmen der Anbieter handelt.

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